EuGH klärt: Telekom-Verträge in Deutschland auf höchstens 24 Monate begrenzt

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In Deutschland dürfen Festnetz‑ und Mobilfunkverträge seit Langem maximal zwei Jahre bindend sein. Diese Regel schützt Kundinnen und Kunden davor, sich übermäßig lange an einen Anbieter zu binden. Vodafone versuchte hingegen, Bestandsverträge auszunehmen und erklärte, dass die 24‑Monats‑Frist nicht für ältere Verträge gelte. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzte dieser Praxis nun ein Ende.
Der EuGH entschied, dass die 24‑Monats‑Grenze für alle Verträge gilt – auch für vorzeitig verlängerte Vereinbarungen. Vodafone hatte bisher bei Vertragsänderung erst die Restlaufzeit des alten Vertrags abgewartet und anschließend eine erneute Mindestfrist angesetzt. Künftig startet die neue Frist unmittelbar mit Abschluss jeder Vereinbarung.
Hintergrund ist die Auslegung der „anfänglichen Mindestvertragslaufzeit“ aus der Universaldienstrichtlinie. Der EuGH betont, dass dieser Begriff auf jeden Vertrag anzuwenden ist – egal ob Erstvertrag oder Folgevertrag. Zugleich schränken neue Formulierungen in der nationalen Gesetzgebung ausdrücklich Vertragsdauern über 24 Monaten aus.
Nun steht das Oberlandesgericht Düsseldorf als letzte Instanz in Deutschland vor der Aufgabe, das EuGH-Urteil umzusetzen. Verbraucherorganisationen wie die Verbraucherzentrale Berlin haben gute Chancen, ihre Klage gegen Vodafone zu gewinnen und die Rechte von Kundinnen und Kunden weiter zu stärken.
Quelle(n):
Heise
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